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Single Shots
Schuss 4
Kaliber (mm) 30
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Kategorie F2
Single Shots
12,00€

Effektbeschreibung / Produktdetails

4er Päckchen 30mm Single Shots aus der Zodiac Line von Pyrotrade

Schuss 4
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Kategorie F2
Single Shots
Effektbeschreibung / Produktdetails 4er Päckchen 30mm Single Shots aus der Zodiac Line von Pyrotrade
Schuss 4
Kaliber (mm) 30
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NEM 100g
Kategorie F2
12,00€

Die meisten Städte und Gemeinden erteilen Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung für das unterjährige Abrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk). Dies gilt für besondere Anlässe wie Hochzeiten oder Geburtstage. Diese Genehmigung ermöglicht es auch, F2 Feuerwerk vor dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt unterjährig zu erwerben.

Die Erlaubnis ist beim Ordnungsamt der Stadt oder der Gemeinde zu beantragen, in dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Vor der Antragstellung auf eine Ausnahmegenehmigung können Sie die Genehmigungskosten in jeder Stadt/Gemeinde erfragen.

Mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis dürfen Sie das ganze Jahr über Feuerwerkskörper erwerben. Für das Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der regulären Zeiten ist keine weitere Genehmigung erforderlich. Es muss jedoch das geplante Feuerwerk mindestens zwei Wochen im Voraus (in manchen Fällen auch vier Wochen) bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Dabei sind selbstverständlich die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände sowie weitere Auflagen einzuhalten. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Sprengstoffgesetz (SprengG), der Ersten Sprengstoffverordnung (1. SprengV) oder durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden.

Eine Erlaubnis gemäß § 27 SprengG kann von jedem volljährigen Bürger ab 21 Jahren beantragt werden. In den meisten Bundesländern wird diese Erlaubnis von den Landratsämtern ausgestellt. Für die Nutzung und den Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2 und F3 ist kein Fachkundenachweis erforderlich. Es ist jedoch wichtig, dass beide Kategorien in der Erlaubnis explizit aufgeführt sind, da lediglich die dort angegebenen Feuerwerksprodukte erworben werden dürfen.

Die zuständige Behörde prüft zudem Ihre Zuverlässigkeit durch die Ausstellung einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das bedeutet, dass kontrolliert wird, ob etwaige Vorstrafen oder andere relevante Einträge vorliegen. Gegebenenfalls müssen Sie dafür einen gesonderten Antrag stellen. Details hierzu erhalten Sie direkt von der Behörde. Die eigentliche Überprüfung erfolgt im Hintergrund und erfordert in der Regel keine weiteren Schritte Ihrerseits.

Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, Feuerwerk das ganze Jahr über zu erwerben, sofern es für den Wiederverkauf gedacht ist. Zur Bestätigung, dass der Erwerb tatsächlich diesem Zweck dient, lassen wir uns dies vom Gewerbetreibenden in einem speziellen Formular schriftlich bestätigen.

Das Abbrennen des Feuerwerks außerhalb der üblichen Zeiten ist für Gewerbetreibende jedoch nicht gestattet, es sei denn, sie besitzen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 1 der 1. SprengV (siehe Punkt 1).

Es gibt mittlerweile eine Vielzahl hochwertiger Feuerwerkskörper sowie pyrotechnischer Artikel und Effekte, die ganzjährig in den freiverkäuflichen Kategorien F1, T1 und P1 erhältlich sind. Allerdings sind diese Zulassungen teilweise an spezifische Verwendungszwecke gekoppelt, insbesondere bei Produkten der Kategorien T1 und P1. Im Folgenden eine kurze Übersicht über die einzelnen Kategorien:

Kategorie F1: Diese Artikel können von Personen ab 12 Jahren erworben werden und wurden früher oft als Kinder- oder Jugendfeuerwerk bezeichnet. In den letzten Jahren hat sich die Qualität dieser Produkte, vor allem im Bereich von Bengallichtern und Fontänen, spürbar verbessert.

Kategorie T1: Hierbei handelt es sich um technisches Feuerwerk. Artikel dieser Kategorie dürfen von Personen ab 18 Jahren das ganze Jahr über gekauft und verwendet werden. Die Nutzung ist jedoch ausschließlich im Rahmen technischer oder showbezogener Zwecke, wie beispielsweise für Foto- oder Videoaufnahmen, gestattet. Der Begriff „Showzweck“ wird allerdings recht großzügig ausgelegt.

Kategorie P1: Diese Kategorie umfasst alle Produkte, die keiner anderen klar definierten Kategorie zugeordnet werden können und dürfen ebenfalls ganzjährig von Personen ab 18 Jahren erworben werden. Allerdings gibt es auch hier einige Artikel, deren Verwendung an spezielle Vorgaben gebunden ist.

WICHTIG:

Bei allen vier beschriebenen Möglichkeiten ist die limitierte Lagerkapazität für Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände zu berücksichtigen.

Gemäß den Vorgaben der Lagerrichtlinie (2. SprengV – Anlage 7) dürfen pro abgeschlossenem Kellerraum maximal 10 kg NEM der Lagergruppe 1.4 G oder 3 kg NEM der Lagergruppe 1.3 G gelagert werden. Dabei gilt zu beachten, dass bereits ein einziger Gegenstand der Lagergruppe 1.3 G die gesamte Lagermenge auf 3 kg NEM begrenzt.

Um die eingeschränkte Lagermöglichkeit zu umgehen, bieten wir die Option einer kurzfristigen Abholung an.